Schaden-ABC

Schaden-ABC
Im Bereich der Gutachtenerstellung gibt es viele verwirrende Begriffe. 
Hier erklären wir Ihnen die wichtigsten:


Haftpflichtschaden:

Im Falle eines Haftpflichtschadens ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer bzw. Geschädigten den Schaden zu ersetzen, den er vor dem Hintergrund des jeweiligen Unfalls erlitten hat (siehe § 249 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Der Unfallgeschädigte ist in einer Form zu entschädigen, die einem Ausbleiben des Schadensereignisses gleichkommt. Im Haftpflichtschadenfall tritt vor dem Hintergrund der zugehörigen Gesetzgebung an die Stelle des Schädigers bzw. Unfallbeteiligten dessen Haftpflichtversicherung (siehe § 3 Pflichtversicherungsgesetz). Schadenersatzansprüche müssen bei einem Haftpflichtschadenfall grundsätzlich geltend gemacht werden. 
Anders verhält es sich mit vertraglichen Ansprüchen aus der eigenen Kaskoversicherung (z.B. Teilkasko oder Vollkasko). 


Kaskoschaden:

Im Falles eines Kaskoschadens hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall oder einem definierten Schadensereignis (z.B. Diebstahl, Wildunfall, Vandalismus) gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der durch den Unfall erlitteten Schäden.
 
Die vorgenannten Leistungen basieren auf vertraglichen Ansprüchen und sind von Schadensersatzansprüchen im Haftpflichtschadenfall streng abzugrenzen. 
Die Höhe der der jeweiligen Erstattung des Schadens richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen der zugehörigen Versicherung. Regelmäßig hat der Versicherungsnehmer eine vorher vereinbarte Selbstbeteiligung zu tragen.

 
Unfallflucht:

Unfallflucht (umgangssprachlich auch Fahrerflucht genannt) ist ein Verkehrsdelikt und wird in Deutschland im § 142 Strafgesetzbuch (StGB) unter der Bezeichnung „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ geführt. Basierend auf dieser Vorschrift wird derjenige bestraft, der sich als Beteiligter eines Verkehrsunfalls vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den jeweils involvierten anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben, zumindest jedoch eine angemessene Zeit gewartet zu haben, um eben jenes zu ermöglichen. Darüber hinaus wird bestraft, wer sich zwar erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

 
„Schadenmanagement“ von Versicherungsunternehmen:

Unter dem Begriff „Schadenmanagement“ sind in erster Linie Maßnahmen einiger Versicherungsunternehmen zusammengefasst, Einfluss auf das Verhalten und Entscheidungen von Opfern bzw. Geschädigten nehmen. Im Rahmen besagter Maßnahmen verwenden einige Versicherungsunternehmen maßgebliche Ressourcen, um mit ausgewählten Instandsetzungsbetrieben Rahmen- und Sondervereinbarungen zu schließen (sogenannte „Vertrauensbetriebe der Versicherung“), die vorrangig den Verzicht auf Sachverständigentätigkeiten, preiswerte Mietwagenkonditionen, angemessene Stundenverrechnungssätze, keine Verbringungskosten als Grundlage haben.
 
Wichtig zu wissen: Sie haben im Haftpflichtfall das Recht, den Weg der Schadenabwicklung zu bestimmen und folglich die freie Wahl hinsichtlich Werkstatt, Sachverständigen und Rechtsanwalt.
 
130% Regelung:
 
Sofern die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigen, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht und vollständig durchgeführt wird.


Bagatellschadengrenze:

Vorgenannte Grenze bezieht sich ausschließlich auf die Frage der möglichen Höhe der Erstattung von Sachverständigenkosten im Haftpflichtschadenfall.
 
Für die Beurteilung eines Bagatellschadens ist es entscheidend, ob ein technischer Laie ohne weiteres erkennen kann, dass ein äußerst einfacher Schaden vorliegt. Nach herrschender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass ein Bagatellschaden vorliegt, wenn die Kosten für eine fachgerechte Reparatur einen Betrag von 750,00 € übersteigen.

 
Beweissicherung:

Für die Anerkennung von Schadenersatzansprüchen und zur Klärung der Haftung ist eine qualifizierte und unabhängige Beweissicherung erforderlich. Diese umfasst die Feststellung und Dokumentation von Schadenspuren und Schadenumfang.
 
Bei Streit über den Schadenhergang oder den Schadenumfang ist die Sicherung aller vorhandenen Beweise zwingend erforderlich. Nur die Dokumentation aller Schadendetails lässt auch zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung, eine Plausibilitätsprüfung oder die Feststellung kausaler Zusammenhänge zu. Im Streitfall ist eine Spurensicherung und -dokumentation an allen beteiligten Fahrzeugen unter Umständen von erheblicher Wichtigkeit.


Fiktive Abrechnung:

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). 


Nutzungsausfall:

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkws.
 
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich unter anderem nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. einer Nutzungsausfallentschädigungstabelle entnommen werden.
 
Der Kfz-Sachverständige wird im Zuge der Erstellung eines Schadengutachtens die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen und im Schadengutachten entsprechend ausweisen.


Restwert:

Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu dem Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.  
Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten. 


Totalschaden:

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).
 
Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung.
 
Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.
 
Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann. (Reparaturkosten = höher Wiederbeschaffungswert)
 
Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.


Wertminderung:

Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.


Wiederbeschaffungswert:

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage. 


Reparaturdauer (Arbeistage):

Die Angabe der voraussichtlichen Reparaturdauer ist in einem Haftpflichtgutachten wichtig für die Ermittlung der Nutzungsausfallentschädigung, der Vorhaltekosten bzw. der Länge der Mietdauer für ein Ersatzfahrzeug. 
Die voraussichtliche Reparaturdauer berücksichtigt den Zeitaufwand, der für die fach- und sachgerechte Beseitigung des Unfallgeschehens erforderlich ist. Es wird bei der Beurteilung der Instandsetzungsdauer davon ausgegangen, dass die Reparatur zügig und ohne größere Unterbrechungen durchgeführt wird. Sie beinhaltet keine Verzögerungen oder Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung, keine Stand- und Wartezeiten sowie keine Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Sie beinhaltet auch nicht die Wartezeit auf das Gutachten und eine eventuelle Überlegungszeit bis zur Reparaturentscheidung. Gelegentlich kommt es zu Lieferschwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung, wodurch es dann zu entsprechenden Verzögerungen und somit zu einer Verlängerung der Reparaturdauer kommt. 

 
Wiederbeschaffungsdauer (Kalendertage):

Die voraussichtliche Wiederbeschaffungsdauer (in Kalendertagen angegeben) gibt die Zeit an, die in der Regel ausreicht, ein vergleichbares Fahrzeug für das alte, unfallbeschädigte (Totalschaden o.ä.)  Fahrzeug zu beschaffen. Bei gängigen Gebrauchtfahrzeugen ist in der Regel eine Wiederbeschaffungszeit von ca. 14 Kalendertagen ausreichend. 


Umbaukosten:

Gelegentlich kommt es vor, dass außergewöhnliche Fahrzeuganbauteile (Radio, Funkanlage, mobiles Navigationssystem, Regaleinbauten in Werkstattwagen, Taxiausrüstung, Behinderteneinrichtung usw.) nicht im Wiederbeschaffungswert sowie im Restwert berücksichtigt wurden, da diese aus dem unfallbeschädigten Fahrzeug in das neue Ersatzfahrzeug umgebaut werden sollen. Die hierfür anfallenden Kosten sind separat als so genannte Umbaukosten anzugeben. Im Gutachten ist aufzuführen, welche Teile diesbezüglich im Wiederbeschaffungswert und Restwert nicht berücksichtigt wurden. 

 
Vorhaltekosten:

Wenn in Ausnahmefällen nur Vorhaltekosten geschuldet sind, sind sie für einen PKW meist in der Eurotax Schwackeliste aufgeführt und dokumentiert.  Bei Nutzfahrzeugen werden die Vorhaltekosten errechnet. 
Die Vorhaltekosten sind die durch die Existenz des Fahrzeugs täglich entstehenden Kosten (Abschreibung, Verzinsung, Steuern, Versicherung). 
 

Notreparatur:

Oftmals ist durch die Durchführung einer Notreparatur (Schadenminderungspflicht) die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines unfallbeschädigten Fahrzeuges wieder herzustellen. 
Damit können Ausfall und Mietwagenkosten gemindert werden. Die Kosten für die Durchführung einer Notreparatur werden durch die leistungserbringende Versicherung erstattet. 


Ersatzteilaufschlag:

Bei einer Vielzahl von Reparaturwerkstätten und Autohäusern wird ein so genannter Ersatzteilaufschlag auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers aufgeschlagen. Dies wird damit begründet, dass eine erhebliche Kapitalbindung in Form von vorrätigen Ersatzteilen in einem Autohaus oder Reparaturbetrieb verzinst werden soll. Bei einigen Marken werden Ersatzteilaufschläge von bis 20 % erhoben. Im Durchschnitt liegen diese Aufschläge bei 10 % bis 15 %. Bei manchen Herstellern ist ein Ersatzteilaufschlag unüblich. 
Ob der Ersatzteilaufschlag bei einer fiktiven Abrechnung zu erstatten ist, ist im Einzelfall zu prüfen. 
 
 
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